Novellierte Satzung des Bundesverband Bioenergie e.V. (BBE) - (Stand: 09.12.2022)
§ 1
Name - Sitz - Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Bundesverband Bioenergie BBE e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bonn und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2
Ziele - Aufgaben
(1) Der Verein soll allen an der Förderung der Bioenergie interessierten Verbänden, Unternehmen und sonstigen Institutionen die Möglichkeit schaffen, ihre Aktivitäten auf Bundesebene koordiniert zu stärken.
(2) Der Verein soll mit seinen Aktivitäten die Nutzung von Biomasseenergieträgern (gasförmig, flüssig, fest) bei der Strom-, Wärme- und Kraftstofferzeugung fördern und die Erschließung neuer Einsatzmöglichkeiten für diese unterstützen.
(3) Aufgaben des Vereins sind vorrangig die,
a. Wahrnehmung der Interessen für die Bioenergie und Einflussnahme auf Politik und Verwaltung insbesondere auf nationaler und europäischer Ebene, Herstellung von Kontakten und Verbindungen im Interesse ihrer Mitglieder.
b. Koordinierung und Unterstützung regionaler Initiativen und Vorhaben.
c. Aufarbeitung und Bereitstellung von Sachinformationen über den Markt der Bioenergie und der politischen Argumente für ihre verstärkte Nutzung.
d. Förderung der Markteinführung, Öffentlichkeitsarbeit und Verbraucheransprache, Information und Aufklärung über Bioenergie in Politik und Medien, Werbung für die Bioenergie, Verbraucherinformation auf Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen.
(4) Der Verein ergänzt und unterstützt die Aktivitäten der Verbände und Unternehmen zur Förderung der Bioenergie und nimmt übergreifende Aufgaben im Gesamtinteresse der Bioenergie wahr.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Bestandsmitglieder des Vereins sind,
a. Verbände bzw. verbändeähnliche Institutionen, juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die bereit sind, die Vereinsziele zu vertreten, diese Satzung anzuerkennen und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages zu verpflichten.
b. Unternehmen, Kommunen, land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Ingenieur- und Planungsbüros sowie sonstige Institutionen, die an der Bioenergie interessiert sind und dem Verein als Mitglieder beitreten.
c. Institutionen aus den Bereichen der Lehre und Forschung sowie öffentliche Einrichtungen des Bundes und der Länder.
Die Mitglieder haben eine Stimmberechtigung und genießen sämtliche Informationsrechte sowie Teilnahmerechte in den Arbeitskreisen der Abteilungen.
(2) Neumitglieder
1
Neumitglied können Verbände bzw. verbändeähnliche Institutionen, juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, Unternehmen, Kommunen, land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Ingenieur- und Planungsbüros sowie sonstige Institutionen und Institutionen aus den Bereichen der Lehre und Forschung sowie öffentliche Einrichtungen des Bundes und der Länder werden, die bereits oder zugleich die Mitgliedschaft in einem Verein, der bezüglich der darin zusammengeschlossenen Mitglieder branchen- und spartenübergreifend als überregionaler Verein erneuerbarer Energien definiert ist, und Mitglied im Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. ( künftig: BEE) ist, ihrerseits innehaben oder erwerben.
Hierzu gehören insbesondere branchen- und spartenübergreifende Landesvereine Erneuerbarer Energien.
Der Sitz dieser Organisation muss dabei in dem Bundeland liegen, in dem das Neumitglied seinen Vereinssitz oder Unternehmenssitz hat.
Diese Voraussetzung ist durch ein Bestätigungsschreiben des Vorstands oder einen anderen geeigneten Nachweis des jeweiligen Vereins binnen 6 Monaten ab Stellung des Aufnahmeantrags nachzuweisen, andernfalls gilt der Aufnahmeantrag als abgelehnt.
Das Entfallen der Mitgliedschaft, die nach vorstehender Regelung Voraussetzung der Aufnahme des Mitglieds war, führt zu einer automatischen Beendigung der Mitgliedschaft zum Ende des Vereinsjahres.
Die Mitglieder sind verpflichtet das Entfallen der Voraussetzung unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
2
Sollte es im Bundesland des Sitzes keinen derartigen Verein/Verband nach Ziffer 4 geben, ruht diese Aufnahmevoraussetzung bis ein derartiger Verein/Verband nach Ziffer 4 besteht, so dass das Fehlen dieser Mitgliedschaft den Eintritt nicht verhindert.
Sobald ein derartiger Verein/Verband gegründet ist bzw. Mitglied im BEE e.V. ist, hat das Vereinsmitglied den Eintritt in diesen Verein/Verband binnen 6 Monaten nach Aufforderung durch den Vorstand nachzuweisen. Die Frist beginnt am Tag der Versendung des Schreibens.
Wird der Nachweis nicht vorgelegt, endet die Mitgliedschaft zum Ende des nach Fristablauf laufenden Vereinsjahres.
Dem Neumitglied steht es frei in einem Verein/Verband im Sinne von Ziffer 1 Mitglied zu werden, der weiter entfernt ist, als hier vorgegeben. Es gilt dann Ziffer 1.
3
Das Entfallen der Mitgliedschaft, die nach vorstehender Regelung Voraussetzung der Aufnahme des Mitglieds war, führt nicht zu einer automatischen Beendigung der Mitgliedschaft zum Ende des Vereinsjahres, wenn dieses Ereignis auf einer Auflösung des Vereins/Verbands beruht oder dem Austritt des Vereins/Verbandes aus dem BEE oder einem vergleichbaren Ereignis.
Die Mitglieder sind verpflichtet das Entfallen der Voraussetzung unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
Es gilt dann die Regelung in Ziffer 2.
4
Soweit vorstehend von Landesvereinen Erneuerbarer Energien gesprochen wird, ist stets zu Grunde gelegt, dass diese ihrerseits korrespondierende Satzungsreglungen aufweisen. Sollte es zwar Landesvereine Erneuerbarer Energien geben, die ihrerseits aber nicht die korrespondierende Voraussetzungen erfüllen, sei es, weil sie nicht Mitglied im BEE sind, sei es, weil sie ihrerseits die Koppelung der Aufnahme von Neumitgliedern nicht an die parallele Mitgliedschaft in einem Fachverein gemäß vorstehender Vorgabe koppeln, gelten die Regelungen, die für den Fall vorgesehen sind, dass es keine passenden Landesvereine Erneuerbarer Energien gibt.
5
Bezüglich seiner Bestandsmitglieder strebt der Verein an, dass diese ebenfalls, soweit nicht schon bestehend, eine weitere Mitgliedschaft erwerben entsprechend den Vorgaben für Neumitglieder.
Bestandsmitglieder haben aus dem Fehlen einer Mitgliedschaft entsprechend den Vorgaben für Neumitglieder keinerlei Nachteile im Verein/Verband.
(3) Der Verein gliedert sich in verschiedene Abteilungen (zum Beispiel Biogas, Biokraftstoffe, Holzenergie etc.)
(4) Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit Mehrheit seiner Mitglieder. Die Mitgliedschaft kann mit Halbjahresfrist zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
(5) Ein Mitglied kann durch den Vorstand oder endgültig durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es seine Verpflichtungen, insbesondere seine Beitragszahlungsverpflichtung, nicht oder nicht rechtzeitig einhält oder den Zielen des Vereins schadet. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, gegen den Beschluss des Vorstandes innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zugang der Ausschlussmitteilung die Entscheidung durch die Mitgliederversammlung zu beantragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet spätestens in der darauf folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung über diesen Antrag mit einfacher Stimmenmehrheit.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch,
a. Kündigung,
b. Ausschluss,
c. Insolvenz,
d. Auflösung.
§ 4
Organe
Die Aufgaben des Vereins werden durch folgende Organe wahrgenommen:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
§ 5
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a. das jährliche Arbeitsprogramm,
b. den jährlichen Wirtschaftsplan,
c. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Jahresabschlusses,
d. die Beitragsordnung,
e. Wahl und Abberufung des Vorstandes,
f. die Entlastung des Vorstandes,
g. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
h. den endgültigen Ausschluss eines Mitglieds,
i. eine Wahlordnung,
j. Satzungsänderungen,
k. Auflösung des Vereins und Verwendung des Vermögens.
l. Wahl von Delegierten, insbesondere der Delegierten für die Delegiertenversammlung des BEE e.V,
(3) Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorsitzende des Vorstandes mindestens einmal im Jahr, spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin in schriftlicher oder elektronischer Form, unter Mitteilung der Tagesordnung, ein. Er ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder es mindestens von einem Zehntel der Mitglieder gewünscht wird. Die Einberufung erfolgt in diesem Fall mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung. In beiden Fällen beginnen die Fristen mit Absendung der Einladung. Anstelle einer Mitgliederversammlung in Präsenz kann in begründeten Fällen zu einer virtuellen Mitgliederversammlung eingeladen werden. Der Vorstand entscheidet hierüber nach eigenem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. In einer virtuellen Mitgliederversammlung werden die Stimmen elektronisch abgegeben. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Voraussetzung hierfür ist die volle Entrichtung des Jahresbeitrages. Ein Mitglied kann nicht mehr als drei andere Mitglieder vertreten. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen, wenn keine anderweitige Regelung getroffen ist.
Dies gilt auch für alle Wahlen.
Delegierte und Ersatzdelegierte werden einzeln anhand einer vom Vorstand erstellten Wahlliste, die zugleich die Reihenfolge der Berufung der gewählten Delegierten festlegt, gewählt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre, ab dem Datum der Wahl.
Eine Änderung dieser Satzung erfordert mindestens zwei Drittel der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(6) Über die Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und vom Vorstand aufzubewahren. Die Niederschrift wird allen Mitgliedern zugesandt.
§ 6
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, maximal neun Mitgliedern. Der Vorstand soll sich aus Vertretern der Abteilungen und der verschiedenen Stufen der Wertschöpfungskette der Bioenergie unter Einschluss der land- und forstwirtschaftlichen Erzeuger sowie derPlaner/Berater zusammensetzen. Im Vorstand soll jede Abteilung mit mindestens einem Vertreter berücksichtigt sein. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus dem Mitgliederkreis für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Blockwahl des Vorstandes ist möglich. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen ersten und einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger. Endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes vorzeitig, kann für die restliche Amtszeit durch den Vorstand ein Amtsnachfolger bestellt werden. Einzelne Mitglieder des Vorstandes können für ihre Tätigkeit ein Entgelt erhalten, welches auch pauschaliert werden kann. Über die Höhe des Entgelts entscheidet der Vorstand.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nach dieser Satzung nicht in der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung sind.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle seiner Verhinderung, die nicht nachgewiesen werden muss, wird er durch den ersten Stellvertreter sowie im Falle dessen Verhinderung durch den zweiten Stellvertreter vertreten.
(4) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer benennen, diesem eine rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen und eine Geschäftsordnung beschließen.
(5) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der möglichen Stimmen in Vorstandssitzungen oder im schriftlichen oder elektronischen Verfahren. Die Vorstandssitzungen finden auf Einladung des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter bei Bedarf, mindestens einmal je Kalenderjahr mit einer Einladungsfrist von einer Woche statt. Die Einladungen zu Vorstandssitzungen haben schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Anstelle einer Vorstandssitzung in Präsenz kann auch zu einer virtuellen Vorstandssitzung eingeladen werden. Der Vorstand entscheidet hierüber nach eigenem Ermessen. Die sonstigen Bedingungen einer virtuellen Vorstandssitzung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über den Vorstand.
(6) Der Vorstand ist zuständig für,
a. die Aufstellung des jährlichen Wirtschaftsplans und des Arbeitsprogramms für die Mitgliederversammlung,
b. die Festlegung der laufenden Arbeiten im Rahmen des Arbeitsprogramms und des Wirtschaftsplans,
c. die Erstellung eines Tätigkeitsberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr,
d. die Aufstellung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr,
e. das Vorschlagsrecht für eine Beitragsordnung,
f. die Beauftragung und Kontrolle der Arbeit der Geschäftsstelle des Vereins,
g. die Berufung der Mitglieder des Beirats BioEnergie,
h. die Einrichtung von Abteilungen, Ausschüssen und Arbeitskreisen, deren Einberufung sowie die Erstellung von Geschäftsordnungen.
i. Erstellung von Wahllisten für Delegiertenwahlen
(7) Der Vorsitzende des Vorstandes oder im Falle seiner Verhinderung der erste stellvertretende oder bei dessen Verhinderung der zweite stellvertretende Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung.
(8) Über die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und vom Vorstand aufzubewahren.
§ 7
Beitragsordnung
Die Mitgliederversammlung legt die Beitragsordnung auf Vorschlag des Vorstandes fest; über den Einzug ggf. über eine Einzugsstelle, entscheidet der Vorstand.
§ 8
Geschäftsführung
(1) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Auftrage der Organe des Vereins und nach den Weisungen des Vorstandes.
(2) Der Geschäftsführer ist berechtigt, an allen Vorstandssitzungen, Arbeitskreissitzungen, Beiratssitzungen und Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 9
Beirat Bioenergie
Der Vorstand soll einen Beirat aus Persönlichkeiten der Politik, Wirtschaft und Wissenschaft berufen. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand insbesondere bei der Wahrnehmung der Interessen zur Förderung der Bioenergie.
§ 10
Abteilungen, Ausschüsse und Arbeitskreise
(1) Der Verein richtet durch Entscheidung des Vorstands Abteilungen ein und kann zur fachlichen Unterstützung dieser Abteilungen und des Vorstandes Ausschüsse und innerhalb der Abteilungen Arbeitskreise einsetzen.
(2) Die Mitglieder und Vorsitzenden der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen.
(3) Weitere Einzelheiten kann der Vorstand durch entsprechende Geschäftsordnungen für die Abteilungen, Ausschüsse und Arbeitskreise regeln.
§ 11
Auflösung des Vereins und Verwendung des Vermögens
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt darüber, wer die Liquidation durchzuführen hat. Mangels eines solchen Beschlusses wird die Liquidation durch den Vorsitzenden des Vorstandes und seinen beiden Stellvertretern gemeinsam durchgeführt.
(2) Die Mitgliederversammlung des Vereins beschließt mit mindestens drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über die Auflösung des Vereins und das nach Erfüllung der Rechtsverbindlichkeiten verbleibende Reinvermögen des Vereins. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind bei Errechnung der Mehrheit nicht zu berücksichtigen.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 9.12.2022 aktualisiert und die Änderungen beschlossen