Berlin, 26.07.2023: Ende Juni hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) einen Entwurf für die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) und zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) vorgelegt. Mit der Änderung sollen in erster Linie neue europäische Emissionsanforderungen an Abfallverbrennungsanlagen in deutsches Recht übertragen werden. Der Fachverband Holzenergie im Bundesverband Bioenergie e.V. (FVH) sieht den derzeitigen Entwurf kritisch, da er unabhängig von der Größe eine Vielzahl von kleineren und mittleren Altholz(mit)verbrennungsanlagen mit unverhältnismäßigen zusätzlichen Auflagen belastet.
„Das BMUV hat es sich mit der Umsetzung der europäischen Emissionsanforderungen in deutsches Recht einfach gemacht“ bemerkt Gerolf Bücheler, Geschäftsführer des FVH. Der aktuelle Referentenentwurf zur 17. BImSchV sieht vor, Ausnahmeregelungen für kleinere Abfallverbrennungsanlagen zu streichen. Diese sollen nun Anforderungen erfüllen, welche bislang nur für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 50 MW galten. „Diese Unverhältnismäßigkeit der Anforderungen droht gerade kleineren und mittleren Anlagen zum Verhängnis zu werden“, so Bücheler weiter. „Um die Grenzwerte für Stickoxide (NOx) künftig einhalten zu können, müssen selbst kleine Anlagen in SCR-Verfahren (selektive katalytische Reduktion) zur Rauchgasentstickung investieren. Diese Technik ist nicht nur mit unverhältnismäßig hohen Investitions- und Nachrüstkosten verbunden, sie würde am Standort der Anlage auch Raum einnehmen, der oftmals gar nicht zur Verfügung steht. Dazu kommt, dass SCR-Verfahren für Anlagen unter 50 MW Feuerungswärmeleistung noch nicht ausreichend erprobt sind.“ Dabei bleibt zu hinterfragen, ob für die Erreichung der im zweiten nationalen Luftreinhalteprogramm (NLRP) gesteckten Ziele zur Senkung von NOx-Emissionen eine Verschärfung der Bestimmungen der 17. BImSchV im kleinen und mittleren Leistungsbereich überhaupt notwendig ist: In der Verordnungsbegründung selbst wird die Streichung der Ausnahmeregelung, die Anlagen bis 50 MW von der Einhaltung bestimmter NOx-Grenzwerte befreit, mit einer angeblich mangelnden Relevanz in der Praxis begründet. Nach Ansicht des FVH ist diese Ausnahme für den Weiterbetrieb kleinerer und mittlerer Anlagen aber von wesentlicher Bedeutung – bei einer im Vergleich zu großen Anlagen wesentlich geringeren Emissionsfracht.
Die geplanten Änderungen würden auch die Wärmewende beeinträchtigen, so die Einschätzung Büchelers: „Angesichts der Energiekrise in Folge des russischen Überfalls auf die Ukraine, aber auch vor dem Hintergrund der dringend notwendigen Wärmewende, müssen die Auswirkungen geplanten Änderungen auf die Kosten der Energieversorgung und den Klimaschutz berücksichtigt werden. Die Nutzung der unvermeidbaren Abwärme aus Altholz(mit)verbrennungsanlagen spielt eine entscheidende Rolle bei der Umstellung der Wärmenetze auf fossilfreie Technologien.“
Die Stellungnahme des FVH zur Novellierung der 17. BImSchV können Sie hier herunterladen.
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