Hauptstadtbüro Bioenergie zur verschleppten nationalen Umsetzung der RED II
Berlin.
Bis zum 30. Juni 2021 wäre die Frist für die Umsetzung umfangreicher neuer
Bestimmungen zum Nachweis nachhaltiger Biomasseerzeugung und -nutzung als Teil
der Erneuerbaren Energien Richtlinie der EU (RED II) in nationales Recht
gewesen. Stand heute gibt es jedoch noch keinen abgestimmten Verordnungsentwurf
der Bundesregierung zur Umsetzung. Tausende Bioenergieanlagen werden damit
Rechtsunsicherheiten und drohendem Verlust der Fördervoraussetzungen
ausgesetzt, die aus Sicht der Bioenergieverbände vollkommen unnötig und
vermeidbar gewesen wären. Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüro Bioenergie
(HBB), kommentiert im Namen der Bioenergieverbände:
„Es ist völlig unverständlich, weshalb mehr als zweieinhalb Jahre nach Verabschiedung der RED II auf EU-Ebene Teile davon immer noch nicht in nationales Recht umgesetzt sind. Seit heute gilt die RED I nicht mehr und die Bioenergiebranche benötigt dringend Klarheit, welche Regelungen jetzt für die Nachhaltigkeitszertifizierung von Bioenergie gelten. Wir stehen zur Zertifizierung der Nachhaltigkeit von Bioenergie und standen als konstruktiver Partner bei der Umsetzung stets zur Verfügung. Die jetzigen Verzögerungen bei der Vorlage der Verordnungen können aber nur eines bedeuten: Wir benötigen ausreichend lange Übergangsfristen für die Umsetzung! Ohnehin waren die bisher in Verordnungsentwürfen enthaltenen Übergangsfristen schon zu kurz, um dem enormen und für viele Branchenteilnehmer komplett neuen Aufwand Rechnung zu tragen. Hinzu kommt, dass die bisherigen Entwürfe in keinster Weise berücksichtigen, dass Biomasseanlagen auf zum Teil umfangreiche Lagerbestände zurückgreifen. Hierfür sind entsprechende Regelungen erforderlich. Umso mehr kann es nun nicht sein, dass die Bioenergiebranche die Verschleppung der Umsetzung ausbaden muss. Deshalb kommt es jetzt darauf an, dass die Bundesregierung endlich abgestimmte Verordnungsentwürfe vorlegt und für die Wirtschaft praktisch umsetzbare Fristen einräumt. Aus unserer Sicht praktikabel wäre ein Inkrafttreten der neuen Anforderungen zum 01.01.2023.“
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